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CONSUS Real Estate AG : Consus Real Estate AG startet Begebung von Schuldverschreibungen

CONSUS Real Estate AG / Schlagwort(e): Anleiheemission
CONSUS Real Estate AG : Consus Real Estate AG startet Begebung von Schuldverschreibungen

20.11.2017 / 07:55 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Ad-hoc Mitteilung

Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)


NICHT ZUR UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER ANDEREN HOHEITSGEBIETEN, IN DENEN DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF DER WERTPAPIERE RECHTSWIDRIG IST.

Consus Real Estate AG startet Begebung von Schuldverschreibungen

Emissionsvolumen von bis zu EUR 200 Mio.

– Ausgabepreis: 100 %

– Laufzeit 5 Jahre

– Nettoerlös der Emission dient (i) der Finanzierung der Erweiterung des Entwicklungsgeschäfts der Gesellschaft, einschließlich des Erwerbs weiterer Anteile an der CG Gruppe, (ii) der Finanzierung ausgewählter Akquisitionen von Gewerbeimmobilien und (iii) allgemeiner Unternehmenszwecke


Leipzig, 20. November 2017: Der Vorstand der Consus Real Estate AG (die “Gesellschaft”) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft heute die Begebung nicht nachrangiger, unbesicherter Schuldverschreibungen mit einem Nennwert von insgesamt bis zu EUR 200 Mio. (die “Schuldverschreibungen”) beschlossen.

Die Schuldverschreibungen werden eine Laufzeit von 5 Jahren haben und mit einer Stückelung von jeweils EUR 100.000 begeben. Die Schuldverschreibungen werden voraussichtlich mit einem Kupon zwischen 3,75 % und 4,0 % pro Jahr verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich zahlbar.

Anleihegläubigern wird das Recht eingeräumt, während eines in den Emissionsbedingungen festgelegten Zeitraums, an einer etwaigen Sachkapitalerhöhung der Gesellschaft teilzunehmen, indem gehaltene Schuldverschreibungen als Sacheinlage angeboten werden. Falls die Gesellschaft dieses Angebot annimmt, wird sie Aktien der Gesellschaft an Anleihegläubiger liefern, wohingegen die Gesellschaft einen Barausgleichsbetrag leistet, wenn sie das Angebot ablehnt (in beiden Fällen erfolgt die Berechnung entsprechend der Emissionsbedingungen).

Die Begebung der Schuldverschreibungen wird voraussichtlich am oder um den 29. November 2017 erfolgen.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Aufnahme der Schuldverschreibungen zum Handel im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Börse zu beantragen.

Der Nettoerlös der Emission dient (i) der Finanzierung der Erweiterung des Entwicklungsgeschäfts der Gesellschaft, einschließlich des Erwerbs weiterer Anteile an der CG Gruppe, (ii) der Finanzierung ausgewählter Akquisitionen von Gewerbeimmobilien und (iii) der Umsetzung allgemeiner Unternehmenszwecke.

Die Schuldverschreibungen werden im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens ausschließlich bei institutionellen Anlegern außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit Regulation S nach dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils geltenden Fassung (der “Securities Act“)sowie außerhalb Australiens, Japans und anderer Rechtsordnungen, in denen das Angebot oder der Verkauf der Schuldverschreibungen gesetzlich untersagt ist, platziert.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen dienen lediglich als Hintergrundinformation und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann nicht auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen oder deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut werden. Diese Mitteilung enthält weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren.

Die Verbreitung dieser Mitteilung sowie das Angebot und der Verkauf der darin genannten Wertpapiere kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich beschränkt sein, und Personen, die diese Mitteilung lesen, sollten sich über diese Beschränkungen selbst informieren und diese einhalten. Die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Rechtsordnung darstellen.

Diese Mitteilung ist weder unmittelbar noch mittelbar für die Veröffentlichung oder die Weitergabe in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder in einer sonstigen Rechtsordnung in der Angebote oder Verkäufe nach geltendem Recht untersagt sind. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind und werden auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des Securities Act oder den Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der Vereinigten Staaten oder den anwendbaren Wertpapiergesetzen von Australien, Kanada oder Japan registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem Securities Act registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion angeboten und verkauft werden, die von den Registrierungspflichten des Securities Act befreit ist oder diesen nicht unterliegt. Die Wertpapiere, auf die sich diese Mitteilung bezieht, werden ausschließlich außerhalb der Vereinigten Staaten in sogenannten “offshore transactions” wie in der Regulation S des Securities Act definiert und in Übereinstimmung damit angeboten und platziert. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere nicht in Australien, Kanada oder Japan angeboten oder verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von Australien, Kanada oder Japan angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan.

Soweit das in dieser Mitteilung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (“EWR“) erfolgt, die die Prospektrichtlinie umgesetzt haben (jeweils ein “maßgeblicher Mitgliedstaat“), richtet es sich ausschließlich an Personen, bei denen es sich um “qualifizierte Anleger” im Sinne der Prospektrichtlinie handelt (“qualifizierte Anleger“). Im vorliegenden Sinn bezeichnet der Begriff “Prospektrichtlinie” die Richtlinie 2003/71EG (sowie deren etwaige Änderungen, einschließlich der Richtlinie 2010 zur Änderung der Prospektrichtlinie) und schließt alle maßgeblichen Umsetzungsmaßnahmen in dem maßgeblichen Mitgliedstaat mit ein, und der Begriff “Richtlinie 2010 zur Änderung der Prospektrichtlinie” bezeichnet die Richtlinie 2010/73/EU.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an Qualifizierte Anleger, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 , wie geändert (die “Verordnung“) verfügen oder (ii) die Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen, oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als “maßgebliche Personen” bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem Mitgliedstaat des EWR außer dem Vereinigten Königreich, bei denen es sich nicht um Qualifizierte Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und sich nicht darauf stützen.


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