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ADLER Real Estate AG: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

ADLER Real Estate AG / Veröffentlichung gemäß § 111c AktG
ADLER Real Estate AG: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
31.03.2023 / 16:27 CET/CEST
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Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen gemäß § 111c AktG

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin

Am heutigen Tag hat die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) einen Comfort Letter zu einem Gesellschafterdarlehensvertrag, ursprünglich auf den 23. Mai 2022 datiert, zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 200 Millionen an ihre Tochtergesellschaft Brack Capital Properties N.V. („BCP“), mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 111b Abs. 1 AktG, unterzeichnet („Comfort Letter“). Die Gesellschaft hält 63,00 % der Anteile an BCP und ist damit ein nahestehendes Unternehmen im Sinne des § 111a Abs. 1 AktG.

In dem Comfort Letter verpflichtet sich die Gesellschaft, die Fälligkeit eines Teils der Darlehen unter dem Gesellschafterdarlehensvertrag in Höhe von EUR 70.000.000,00 (die „Verlängerten-Darlehen“), um sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere verlangen die Bedingungen, dass die Verlängerten-Darlehen durch Sicherheiten, die von BCP zugunsten der Gesellschaft gewährt werden, besichert worden sind. Durch die Verlängerung der Verlängerten-Darlehen wird überschüssige Liquidität der Gesellschaft effizient genutzt. Dies erscheint auch deshalb vorteilhaft, da die alternative Beschaffung von Drittmitteln für BCP aufgrund steigender Leitzinsen zu einer erheblichen Mehrbelastung der BCP führen könnte.

Der Comfort Letter und die damit verbundenen (bedingten) Verpflichtungen der Gesellschaft, die Verlängerten-Darlehen zu verlängern halten einem Fremdvergleich stand. Insbesondere wird BCP als Gegenleistung marktübliche Sicherheiten für die Verlängerten-Darlehen zugunsten der Gesellschaft gewähren. Darüber hinaus wird der Zinssatz für die Verlängerten-Darlehen mit Wirkung zum ursprünglichen Fälligkeitstag an den 3-Monats-Euribor zuzüglich einer Marge angepasst, die die dann vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelt, wobei diese Marge nicht niedriger als 200 Basispunkte sein darf. Bis zum Fälligkeitstag des Gesellschafterdarlehensvertrags kann die BCP nach eigenem Ermessen die Gesellschaft schriftlich darüber informieren, dass sie die Verlängerten-Darlehen ablehnt.

 

Berlin, 31. März 2023

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Vorstand



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